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122.1 LV CH-OW

Art. 54c Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Aufschiebende Wirkung

Rechtsschutz
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Art. 54c Abstimmungsgesetz, AG · Aufschiebende Wirkung

1. Die Beschwerde hat während eines Abstimmungsverfahrens keine aufschiebende Wirkung, wohl aber nach dessen Abschluss. Die Beschwerdeinstanz kann abweichende Anordnungen treffen.

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