122.1
LV
CH-OW
Art. 54c Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Aufschiebende Wirkung
Rechtsschutz
Art. 54c Abstimmungsgesetz, AG · Aufschiebende Wirkung
1. Die Beschwerde hat während eines Abstimmungsverfahrens keine aufschiebende Wirkung, wohl aber nach dessen Abschluss. Die Beschwerdeinstanz kann abweichende Anordnungen treffen.