122.1
LV
CH-OW
Art. 54b Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Beschwerdebefugnis
Rechtsschutz
Art. 54b Abstimmungsgesetz, AG · Beschwerdebefugnis
1. Zur Einreichung der Stimmrechts- und der Abstimmungsbeschwerde sind die Stimmberechtigten befugt.
2. Bei einer Gemeindeversammlung vorgefallene Verfahrensmängel können als Beschwerdegründe nur geltend gemacht werden, wenn sie vom Beschwerdeführer in der Versammlung bei der Behandlung des betreffenden Geschäfts gerügt worden sind.