Art. 54a Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Beschwerdefrist
Art. 54a Abstimmungsgesetz, AG · Beschwerdefrist
1. Die Beschwerde ist einzureichen
a. * wegen Unregelmässigkeit bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Unregelmässigkeit Kenntnis erhalten hat oder erhalten haben muss;
b. * gegen einen Entscheid, der zugestellt wird, innert drei Tagen nach erfolgter Zustellung;
c. * gegen einen Entscheid, der veröffentlicht wird, innert drei Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt.
2. Die Befristung der Beschwerdemöglichkeit richtet sich in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe a sinngemäss nach Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte[7].
3. Die Beschwerde muss fristgerecht und eingeschrieben eingereicht werden oder fristgerecht der Beschwerdeinstanz übergeben worden sein.