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Art. 54a Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Beschwerdefrist

Rechtsschutz
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Art. 54a Abstimmungsgesetz, AG · Beschwerdefrist

1. Die Beschwerde ist einzureichen

a. * wegen Unregelmässigkeit bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Unregelmässigkeit Kenntnis erhalten hat oder erhalten haben muss;

b. * gegen einen Entscheid, der zugestellt wird, innert drei Tagen nach erfolgter Zustellung;

c. * gegen einen Entscheid, der veröffentlicht wird, innert drei Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt.

2. Die Befristung der Beschwerdemöglichkeit richtet sich in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe a sinngemäss nach Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte[7].

3. Die Beschwerde muss fristgerecht und eingeschrieben eingereicht werden oder fristgerecht der Beschwerdeinstanz übergeben worden sein.

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