122.1
LV
CH-OW
Art. 54 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Beschwerden
Rechtsschutz
Art. 54 Abstimmungsgesetz, AG · Beschwerden
1. Abstimmungen des Kantons und der Gemeinde können durch schriftliche und begründete Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden
a. wegen Verletzungen des Stimmrechts (Stimmrechtsbeschwerde);
b. wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Abstimmung (Abstimmungsbeschwerde).