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122.1 LV CH-OW

Art. 54 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Beschwerden

Rechtsschutz
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Art. 54 Abstimmungsgesetz, AG · Beschwerden

1. Abstimmungen des Kantons und der Gemeinde können durch schriftliche und begründete Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden

a. wegen Verletzungen des Stimmrechts (Stimmrechtsbeschwerde);

b. wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Abstimmung (Abstimmungsbeschwerde).

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