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Art. 53m Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Unterschriftenlisten

Volksbegehren und Referendum - Referendum
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Art. 53m Abstimmungsgesetz, AG · Unterschriftenlisten

1. Die Unterschriftenlisten für Referenden dürfen in Form und Inhalt nicht voneinander abweichen. Sie haben zu enthalten

a. die Gemeinde, in welcher die unterzeichnenden Personen politischen Wohnsitz haben;

b. die Bezeichnung des Erlasses oder Finanzbeschlusses mit dem Datum der Beschlussfassung durch den Kantonsrat bzw. den Gemeinderat;

c. * den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis der Unterschriftensammlung für ein Referendumsbegehren fälscht (Art. 282 Strafgesetzbuch) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 Strafgesetzbuch).

2. Die Unterschriftenlisten dürfen weitere für die unterzeichnenden Personen informative Angaben enthalten.

3. Eine Rückzugsklausel ist nicht zulässig.

4. Art. 53d Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes gelten auch für Referenden.

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