122.1
LV
CH-OW
Art. 53f Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Unterzeichnung der Liste
Volksbegehren und Referendum - Volksbegehren
Art. 53f Abstimmungsgesetz, AG · Unterzeichnung der Liste
1. Wer ein Volksbegehren unterzeichnen will, muss auf der Unterschriftenliste Name, Vorname, Jahrgang und Adresse handschriftlich und leserlich eintragen sowie die eigenhändige Unterschrift anbringen.
2. Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Unterzeichnung durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namen der schreibunfähigen Person.
3. Auf der gleichen Unterschriftenliste dürfen nur Stimmberechtigte aus der Gemeinde unterzeichnen, welche auf dem Kopf der Liste erwähnt ist.