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122.1 LV CH-OW

Art. 53e Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Vorprüfung

Volksbegehren und Referendum - Volksbegehren
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Art. 53e Abstimmungsgesetz, AG · Vorprüfung

1. Das Initiativkomitee hat vor Beginn der Unterschriftensammlung bei kantonalen Volksbegehren durch die Staatskanzlei prüfen zu lassen, ob die Unterschriftenlisten den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen.

2. Das Vorprüfungsergebnis ist dem Initiativkomitee innert Monatsfrist mitzuteilen.

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