Art. 53d Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Unterschriftenlisten
Art. 53d Abstimmungsgesetz, AG · Unterschriftenlisten
1. Die Unterschriftenlisten für Volksbegehren dürfen in Form und Inhalt nicht voneinander abweichen. Sie haben zu enthalten
a. die Gemeinde, in welcher die unterzeichnenden Personen politischen Wohnsitz haben;
b. den Wortlaut des Volksbegehrens mit Begründung;
c. die Namen und Adressen eines mindestens dreiköpfigen Initiativkomitees sowie die Rückzugsberechtigten;
d. eine vorbehaltlose Rückzugsklausel;
e. * den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis der Unterschriftensammlung für ein Volksbegehren fälscht (Art. 282 Strafgesetzbuch) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 Strafgesetzbuch).
2. Werden mehrere Volksbegehren zur Unterzeichnung aufgelegt, so bildet jedes einzelne Gegenstand einer eigenen Unterschriftenliste.
3. Wer eine elektronisch zur Verfügung gestellte Unterschriftenliste für Volksbegehren herunterlädt, ist dafür verantwortlich, dass diese allen gesetzlichen Formerfordernissen genügt.