Art. 53c Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Regierungsrats- und Gerichtswahlen
Art. 53c Abstimmungsgesetz, AG · Regierungsrats- und Gerichtswahlen
1. Für die Wahlen der Mitglieder des Regierungsrates sowie der Präsidien und Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Kantonsgerichts gelten sinngemäss die Bestimmungen von Art. 36 ff. und 53 dieses Gesetzes, sofern nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
2. Wahlkreis ist der Kanton. Die in der Abstimmungsgesetzgebung dem Gemeinderat zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse werden durch den Regierungsrat wahrgenommen. Er kann in Kreisschreiben und Wahlanordnungen einzelne Aufgaben und Befugnisse an die Staatskanzlei übertragen.
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4. Bei Wahlvorschlägen für Gerichtspräsidien ist die Erfüllung der gesetzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen zu belegen. Für die Wahl muss der für das Stimmrecht (Art. 46 Abs. 1 KV) erforderliche Wohnsitz spätestens mit dem Amtsantritt gegeben sein.
5. Art. 52 Abs. 3 dieses Gesetzes findet für die Wahl von Gerichtspräsidien keine Anwendung.