122.1
LV
CH-OW
Art. 53b Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Ständeratswahl
Urnenabstimmungen - Wahlen - Übrige Wahlen
Art. 53b Abstimmungsgesetz, AG · Ständeratswahl
1. Die Wahl des Mitglieds des Ständerates erfolgt im gleichen Verfahren wie die Nationalratswahl. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der Stimmen erreicht.
2. Die Amtsdauer und das Amtsjahr des Mitgliedes des Ständerates entsprechen demjenigen des Nationalrates.