Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.1 LV CH-OW

Art. 53b Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Ständeratswahl

Urnenabstimmungen - Wahlen - Übrige Wahlen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (87 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 53b Abstimmungsgesetz, AG · Ständeratswahl

1. Die Wahl des Mitglieds des Ständerates erfolgt im gleichen Verfahren wie die Nationalratswahl. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der Stimmen erreicht.

2. Die Amtsdauer und das Amtsjahr des Mitgliedes des Ständerates entsprechen demjenigen des Nationalrates.

← Art. 53a Abstimmungsgesetz, AG Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Geltungsbereich Art. 53c Abstimmungsgesetz, AG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →