Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.1 LV CH-OW

Art. 53a Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Nationalratswahl

Urnenabstimmungen - Wahlen - Übrige Wahlen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (87 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 53a Abstimmungsgesetz, AG · Nationalratswahl

1. Acht Wochen vor dem Wahlsonntag fordert der Regierungsrat im Amtsblatt zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Nationalratswahl auf.

2. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünf im Kanton wohnhaften Stimmberechtigten unterzeichnet sein.

3. Jeder Vorgeschlagene muss schriftlich bestätigen, dass er den Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, so wird sein Name gestrichen.

4. Die Wahlvorschläge können bis zum 48. Tag (7. Montag) um 12.00 Uhr vor dem Wahlsonntag bei der Staatskanzlei eingereicht werden. Wird bis zu diesem Zeitpunkt nur eine einzige gültige Kandidatur angemeldet, so erklärt der Regierungsrat die angemeldete Person als gewählt.

← Art. 53 Abstimmungsgesetz, AG Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Geltungsbereich Art. 53b Abstimmungsgesetz, AG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →