122.1
LV
CH-OW
Art. 53a Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Nationalratswahl
Urnenabstimmungen - Wahlen - Übrige Wahlen
Art. 53a Abstimmungsgesetz, AG · Nationalratswahl
1. Acht Wochen vor dem Wahlsonntag fordert der Regierungsrat im Amtsblatt zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Nationalratswahl auf.
2. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünf im Kanton wohnhaften Stimmberechtigten unterzeichnet sein.
3. Jeder Vorgeschlagene muss schriftlich bestätigen, dass er den Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, so wird sein Name gestrichen.
4. Die Wahlvorschläge können bis zum 48. Tag (7. Montag) um 12.00 Uhr vor dem Wahlsonntag bei der Staatskanzlei eingereicht werden. Wird bis zu diesem Zeitpunkt nur eine einzige gültige Kandidatur angemeldet, so erklärt der Regierungsrat die angemeldete Person als gewählt.