Art. 53 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Einzelwahlen
Art. 53 Abstimmungsgesetz, AG · Einzelwahlen
1. Auf Einzelwahlen werden sachgemäss die Bestimmungen von Art. 36 ff. dieses Gesetzes über die Gesamterneuerungswahlen angewendet, sofern nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
2. Wahlvorschläge, ausgenommen für die Nationalrats- bzw. die Ständeratswahl, dürfen auch mehr Namen enthalten, als Vertreter zu wählen sind.
3. Der Gemeinderat lässt im ersten Wahlgang die Namen der vorgeschlagenen Personen mit der angegebenen Bezeichnung in ausgeloster Reihenfolge auf einen Wahlzettel drucken. Auf dem Wahlzettel ist die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der betreffenden Behörde anzugeben.
4. Ein zweiter Wahlgang hat in der Regel innerhalb von fünf Wochen nach dem ersten Wahlgang stattzufinden.
5. Der Gemeinderat kann bestimmen, dass die Wahl des Präsidiums und des Vizepräsidiums des Gemeinderates zusammen mit den Gesamterneuerungswahlen durchgeführt wird.
6. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn innert sechs Monaten Gesamterneuerungswahlen stattfinden.