122.1
LV
CH-OW
Art. 52 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Stille Wahl, Ergänzungswahl
Urnenabstimmungen - Wahlen - Gesamterneuerungswahlen
Art. 52 Abstimmungsgesetz, AG · Stille Wahl, Ergänzungswahl
1. Überschreitet die Gesamtzahl der Kandidaten nicht die Zahl der zu wählenden Vertreter, werden die Kandidaten ohne Wahlverhandlung vom Gemeinderat als gewählt erklärt.
2. Ist die Gesamtzahl der Kandidaten geringer als die Zahl der zu wählenden Vertreter, werden zunächst die Kandidaten als gewählt erklärt. Für die unbesetzt gebliebenen Sitze finden Ergänzungswahlen nach den für die Hauptwahlen geltenden Vorschriften statt.
3. Sind keine Wahlvorschläge vorhanden, können die Wähler für beliebige wählbare Personen stimmen; es sind jene gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet der Gemeinderat durch das Los.