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122.1 LV CH-OW

Art. 51 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Zweiter Wahlgang

Urnenabstimmungen - Wahlen - Gesamterneuerungswahlen
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Art. 51 Abstimmungsgesetz, AG · Zweiter Wahlgang

1. Ein allenfalls notwendig werdender zweiter Wahlgang hat in der Regel fünf Wochen nach dem ersten Wahlgang stattzufinden.

2. Die im ersten Wahlgang nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten werden auf dem Wahlzettel des zweiten Wahlganges wieder aufgeführt, wenn sie nicht bis am Mittwoch nach dem ersten Wahlgang durch schriftliche Mitteilung an die Gemeindekanzlei auf ihre Kandidatur verzichten. Neue Wahlvorschläge sind spätestens am Donnerstag nach dem ersten Wahlgang bei der Gemeindekanzlei einzureichen.

3. Die Bestimmungen von Art. 36 ff. dieses Gesetzes, ausgenommen Art. 39, werden sachgemäss angewendet; bei kantonalen Wahlen und kommunalen Gesamterneuerungswahlen bestimmt der Regierungsrat, bei kommunalen Einzelwahlen der Gemeinderat die erforderlichen Fristen.

4. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet der Gemeinderat durch das Los.

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