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122.1 LV CH-OW

Art. 5 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Ausstandsgründe

Allgemeines
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Art. 5 Abstimmungsgesetz, AG · Ausstandsgründe

1. Für die Teilnahme an Gemeindeversammlungen und Abstimmungen gelten keine Ausstandsgründe.

2. Bei Wahlen können der Versammlungsleiter, die Stimmenzähler und die Mitglieder des Stimmbüros nicht amten, wenn sie selbst in die Wahl kommen oder wenn sie mit einem Vorgeschlagenen verehelicht oder in eingetragener Partnerschaft oder in gerader Linie oder bis und mit dem zweiten Grad in der Seitenlinie blutsverwandt oder verschwägert sind oder in faktischer Lebensgemeinschaft leben.

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