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122.1 LV CH-OW

Art. 4b Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Unvereinbarkeit in der Person

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Art. 4b Abstimmungsgesetz, AG · Unvereinbarkeit in der Person

1. Es darf niemand zur Wahl vorgeschlagen werden, gegen den in Bezug auf einen schon Gewählten, dessen Amtsdauer nicht abgelaufen ist, ein Unvereinbarkeitsgrund in der Person vorliegt.

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