122.1
LV
CH-OW
Art. 4a Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Unvereinbarkeit der Amtspflichten
Allgemeines
Art. 4a Abstimmungsgesetz, AG · Unvereinbarkeit der Amtspflichten
1. Unvereinbarkeit der Amtspflichten muss durch Wahlablehnung oder Rücktritt behoben werden.
2. Kantonale und kommunale Beamte und Angestellte können für eine Behörde, die mit ihrer Stellung unvereinbar ist, nur vorgeschlagen und gewählt werden, wenn sie vor ihrer Wahl ausdrücklich zustimmen und damit auf ihre Stellung als Beamte oder Angestellte verzichten. Der Gewählte scheidet innert spätestens vier Monaten nach der Wahl aus seiner bisherigen Stellung aus.