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122.1 LV CH-OW

Art. 46 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Ausübung des Wahlrechtes

Urnenabstimmungen - Wahlen - Gesamterneuerungswahlen
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Art. 46 Abstimmungsgesetz, AG · Ausübung des Wahlrechtes

1. Der Wähler darf nur jenen Kandidaten die Stimme geben, die auf dem Wahlzettel stehen.

2. ...

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