122.1
LV
CH-OW
Art. 46 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Ausübung des Wahlrechtes
Urnenabstimmungen - Wahlen - Gesamterneuerungswahlen
Art. 46 Abstimmungsgesetz, AG · Ausübung des Wahlrechtes
1. Der Wähler darf nur jenen Kandidaten die Stimme geben, die auf dem Wahlzettel stehen.
2. ...