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122.1 LV CH-OW

Art. 44 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Bereinigte Wahlvorschläge

Urnenabstimmungen - Wahlen - Gesamterneuerungswahlen
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Art. 44 Abstimmungsgesetz, AG · Bereinigte Wahlvorschläge

1. An den bereinigten Wahlvorschlägen darf nichts geändert werden.

2. Sie werden mit einer Ordnungsnummer versehen, die vom Gemeinderat auszulosen ist.

3. Der Gemeinderat lässt die Wahlvorschläge gruppenweise in der Reihenfolge ihrer Numerierung und in klar unterscheidbarer Anordnung unter der eingereichten Bezeichnung auf einen Wahlzettel drucken. Der Zusatz hinter den Kandidatennamen «bisher» oder «neu» ist gestattet.

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