122.1
LV
CH-OW
Art. 43 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Prüfung und Bereinigung der Wahlvorschläge
Urnenabstimmungen - Wahlen - Gesamterneuerungswahlen
Art. 43 Abstimmungsgesetz, AG · Prüfung und Bereinigung der Wahlvorschläge
1. Der Gemeinderat prüft die Wahlvorschläge auf die gesetzlichen Erfordernisse und auf die Gültigkeit der Unterschriften.
2. Er streicht die Namen nicht wählbarer Kandidatinnen und Kandidaten und setzt den unterzeichnenden Personen eine Frist bis zum 37. Tag (dem sechstletzten Freitag) vor dem Wahlsonntag, innert der sie Ersatzvorschläge für amtlich gestrichene Vorgeschlagene einreichen, die Bezeichnung von Vorgeschlagenen verbessern oder die Bezeichnung des Wahlvorschlages zum Zweck einer deutlichen Unterscheidung von andern Vorschlägen ändern können.