122.1
LV
CH-OW
Art. 42 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - g. mehrfach Vorgeschlagene
Urnenabstimmungen - Wahlen - Gesamterneuerungswahlen
Art. 42 Abstimmungsgesetz, AG · g. mehrfach Vorgeschlagene
1. Steht eine vorgeschlagene Person auf mehr als einem Wahlvorschlag, fordert der Gemeinderat sie auf, bis zum 39. Tag (dem sechstletzten Mittwoch) vor dem Wahlsonntag zu erklären, auf welchem Vorschlag ihr Name stehen bleiben soll. Erfolgt keine Erklärung, so entscheidet dies der Gemeinderat durch Los. Auf den andern Wahlvorschlägen ist dieser Name zu streichen.