122.1
LV
CH-OW
Art. 41 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - f. Einverständnis und Ablehnung
Urnenabstimmungen - Wahlen - Gesamterneuerungswahlen
Art. 41 Abstimmungsgesetz, AG · f. Einverständnis und Ablehnung
1. Dem Wahlvorschlag ist die Erklärung der vorgeschlagenen Person beizulegen, dass sie mit ihrer Kandidatur einverstanden ist.
2. Fehlt eine solche Erklärung, setzt der Gemeinderat der vorgeschlagenen Person eine Frist bis zum 39. Tag (dem sechstletzten Mittwoch) vor dem Wahlsonntag für eine allfällige Ablehnung.
3. Lehnt eine vorgeschlagene Person ab, so wird ihr Name von Amtes wegen auf dem Wahlvorschlag gestrichen.