122.1
LV
CH-OW
Art. 40 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - e. Auflage
Urnenabstimmungen - Wahlen - Gesamterneuerungswahlen
Art. 40 Abstimmungsgesetz, AG · e. Auflage
1. Die Wahlvorschläge liegen vom 41. Tag (dem sechstletzten Montag) vor dem Wahlsonntag an in der Gemeindekanzlei oder, wo keine besteht, an einem vom Gemeinderat bekannt gegebenen, geeigneten Ort zur Einsichtnahme auf.