122.1
LV
CH-OW
Art. 4 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Stimmberechtigung
Allgemeines
Art. 4 Abstimmungsgesetz, AG · Stimmberechtigung
1. Stimmberechtigt ist, wer gemäss Verfassung stimmfähig und im Stimmregister eingetragen ist.
2. Vom Stimmrecht ist ausgeschlossen, wer wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird.
3. Als von der Wählbarkeit ausgeschlossene Bevormundete im Sinne von Art. 46 Abs. 1 KV gelten Personen, die dauernd urteilsunfähig sind, unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.