122.1
LV
CH-OW
Art. 39 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - d. Rückzug
Urnenabstimmungen - Wahlen - Gesamterneuerungswahlen
Art. 39 Abstimmungsgesetz, AG · d. Rückzug
1. Ein Wahlvorschlag kann bis zum 39. Tag (dem sechstletzten Mittwoch) vor dem Wahlsonntag von der erstunterzeichnenden Person im Einverständnis mit der vorgeschlagenen Person durch schriftliche Erklärung an den Gemeinderat wieder zurückgezogen werden.