Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.1 LV CH-OW

Art. 39 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - d. Rückzug

Urnenabstimmungen - Wahlen - Gesamterneuerungswahlen
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Art. 39 Abstimmungsgesetz, AG · d. Rückzug

1. Ein Wahlvorschlag kann bis zum 39. Tag (dem sechstletzten Mittwoch) vor dem Wahlsonntag von der erstunterzeichnenden Person im Einverständnis mit der vorgeschlagenen Person durch schriftliche Erklärung an den Gemeinderat wieder zurückgezogen werden.

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