122.1
LV
CH-OW
Art. 38 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - c. Unterzeichnung und Vertretung
Urnenabstimmungen - Wahlen - Gesamterneuerungswahlen
Art. 38 Abstimmungsgesetz, AG · c. Unterzeichnung und Vertretung
1. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünf in der betreffenden Gemeinde wohnhaften Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein.
2. Der Erstunterzeichner ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichner die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.
3. Ein Stimmberechtigter darf für die gleiche Wahl nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
4. Er kann nach Einreichung des Wahlvorschlages seine Unterschrift nicht zurückziehen.