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122.1 LV CH-OW

Art. 37 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - b. Einreichung, Bezeichnung und Angaben

Urnenabstimmungen - Wahlen - Gesamterneuerungswahlen
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Art. 37 Abstimmungsgesetz, AG · b. Einreichung, Bezeichnung und Angaben

1. Die Wahlvorschläge können bis zum 41. Tag (dem sechstletzten Montag) vor dem Wahlsonntag bei der Gemeindekanzlei schriftlich eingereicht werden. Sie sind zu ihrer Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen mit einer Bezeichnung zu versehen.

2. Auf dem Wahlvorschlag sind die Kandidaten mit Namen, Vornamen, Beruf und Wohnadresse aufzuführen; nötigenfalls ist der Jahrgang anzugeben.

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