122.1
LV
CH-OW
Art. 36 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Wahlvorschläge a. Anzahl Namen
Urnenabstimmungen - Wahlen - Gesamterneuerungswahlen
Art. 36 Abstimmungsgesetz, AG · Wahlvorschläge a. Anzahl Namen
1. Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Vertreter zu wählen sind.
2. Sind mehrere Vertreter zu wählen, müssen die einzelnen Kandidatennamen untereinander in einer Kolonne aufgeführt werden.
3. Enthält ein Wahlvorschlag überzählige Namen, werden die letzten vom Gemeinderat gestrichen.