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Art. 35a Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Rücktritte

Urnenabstimmungen - Wahlen - Grundsätze
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Art. 35a Abstimmungsgesetz, AG · Rücktritte

1. Rücktritte aus Behörden auf das Ende eines Amtsjahres sind in der Regel bis Ende November des Vorjahres bekannt zu geben.

2. Wird ein Behördemitglied während des Amtsjahres in eine andere Behörde gewählt oder in ein anderes öffentliches Amt berufen oder liegen berufliche, gesundheitliche oder andere wichtige Gründe vor, so kann der Kantonsrat den vom Volk gewählten Behördemitgliedern, der Regierungsrat den übrigen kantonalen Behördemitgliedern sowie der Gemeinderat den kommunalen Behördemitgliedern einen vorzeitigen Rücktritt während des Amtsjahres bewilligen.

3. Die vom Kantonsrat gewählten Behördemitglieder können ihren vorzeitigen Rücktritt gegenüber der Wahlbehörde aus denselben Gründen jederzeit auf das Monatsende erklären unter Einhaltung einer Frist von vier Monaten.

4. Das Rücktrittsgesuch oder die Rücktrittserklärung ist der nach Art. 35a Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes zuständigen Behörde einzureichen, gegebenenfalls über die betreffende administrative Aufsichtsbehörde.

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