122.1
LV
CH-OW
Art. 35 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Wahlverfahren
Urnenabstimmungen - Wahlen - Grundsätze
Art. 35 Abstimmungsgesetz, AG · Wahlverfahren
1. Die Wahlen des Kantonsrates erfolgen nach dem Verhältniswahlverfahren, die übrigen Wahlen nach dem Mehrheitswahlverfahren unter angemessener Berücksichtigung der Minderheiten.