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122.1 LV CH-OW

Art. 35 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Wahlverfahren

Urnenabstimmungen - Wahlen - Grundsätze
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Art. 35 Abstimmungsgesetz, AG · Wahlverfahren

1. Die Wahlen des Kantonsrates erfolgen nach dem Verhältniswahlverfahren, die übrigen Wahlen nach dem Mehrheitswahlverfahren unter angemessener Berücksichtigung der Minderheiten.

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