122.1
LV
CH-OW
Art. 33a Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Initiativen mit Gegenantrag
Urnenabstimmungen - Sachabstimmungen
Art. 33a Abstimmungsgesetz, AG · Initiativen mit Gegenantrag
1. Bei der Abstimmung über Initiativen und Gegenantrag werden den Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettel drei Fragen vorgelegt. Jeder Stimmberechtigte kann uneingeschränkt erklären
a. ob er die Initiative dem geltenden Recht vorziehe;
b. ob er den Gegenantrag dem geltenden Recht vorziehe;
c. welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, wenn sowohl Initiative als auch Gegenantrag angenommen werden.
2. Alle drei Fragen können unabhängig voneinander beantwortet werden. Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Unbeantwortete Fragen fallen ausser Betracht.
3. Werden sowohl Initiative als auch Gegenantrag angenommen, so entscheidet das Ergebnis der dritten Frage.