Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.1 LV CH-OW

Art. 33a Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Initiativen mit Gegenantrag

Urnenabstimmungen - Sachabstimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (87 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33a Abstimmungsgesetz, AG · Initiativen mit Gegenantrag

1. Bei der Abstimmung über Initiativen und Gegenantrag werden den Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettel drei Fragen vorgelegt. Jeder Stimmberechtigte kann uneingeschränkt erklären

a. ob er die Initiative dem geltenden Recht vorziehe;

b. ob er den Gegenantrag dem geltenden Recht vorziehe;

c. welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, wenn sowohl Initiative als auch Gegenantrag angenommen werden.

2. Alle drei Fragen können unabhängig voneinander beantwortet werden. Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Unbeantwortete Fragen fallen ausser Betracht.

3. Werden sowohl Initiative als auch Gegenantrag angenommen, so entscheidet das Ergebnis der dritten Frage.

← Art. 33 Abstimmungsgesetz, AG Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Geltungsbereich Art. 34 Abstimmungsgesetz, AG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →