Art. 33 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Erläuternde Botschaft
Art. 33 Abstimmungsgesetz, AG · Erläuternde Botschaft
1. Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat informiert die Stimmberechtigten über die Abstimmungsvorlagen. Sie beachten dabei die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit.
2. Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat erläutert die Abstimmungsvorlagen in einer kurzen, sachlichen Botschaft (Abstimmungserläuterungen), die auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung trägt. Sie enthält den Wortlaut der auf dem Stimmzettel gestellten Fragen.
3. Bei Volksbegehren und Referenden teilen die Urheberkomitees ihre Argumente dem Regierungsrat bzw. dem Gemeinderat mit; dieser berücksichtigt sie in seiner erläuternden Botschaft. Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat kann ehrverletzende, krass wahrheitswidrige oder zu lange Äusserungen ändern oder zurückweisen.