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Art. 32 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Stimmbüro

Urnenabstimmungen - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 32 Abstimmungsgesetz, AG · Stimmbüro

1. Der Gemeinderat wählt nach den Gesamterneuerungswahlen des Gemeinderates für eine Amtsdauer von vier Jahren ein Stimmbüro. Die Zahl der ordentlichen und der Ersatzmitglieder richtet sich nach der Anzahl der jeweils aufzustellenden Urnen. Der Gemeinderat bezeichnet einen Präsidenten und einen Stellvertreter.

2. Die Leitung und Durchführung der Urnenabstimmungen werden einem Ausschuss aus dem Stimmbüro übertragen.

3. Bei jeder Urne müssen während der Urnenöffnungsdauer mindestens zwei Mitglieder des Stimmbüros anwesend sein und für den ordnungsgemässen Verlauf des Verfahrens sorgen.

4. Über die Abstimmung ist vom Stimmbüro ein Protokoll aufzunehmen, zu unterzeichnen und im Gemeindearchiv niederzulegen.

5. Der Gemeinderat kann nötigenfalls zusätzliche Stimmenzähler aufbieten.

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