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122.1 LV CH-OW

Art. 31d Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Leere Stimm- und Wahlzettel sowie leere Stimmkuverts

Urnenabstimmungen - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 31d Abstimmungsgesetz, AG · Leere Stimm- und Wahlzettel sowie leere Stimmkuverts

1. Als leer gilt ein Stimm- und Wahlzettel, auf dem sich keine Stimme befindet.

2. Enthält das Stimmkuvert für die Abstimmung oder Wahl keinen Stimm- oder Wahlzettel, wird dies als „nicht gestimmt“ oder „nicht gewählt“ gewertet.

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