122.1
LV
CH-OW
Art. 31d Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Leere Stimm- und Wahlzettel sowie leere Stimmkuverts
Urnenabstimmungen - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 31d Abstimmungsgesetz, AG · Leere Stimm- und Wahlzettel sowie leere Stimmkuverts
1. Als leer gilt ein Stimm- und Wahlzettel, auf dem sich keine Stimme befindet.
2. Enthält das Stimmkuvert für die Abstimmung oder Wahl keinen Stimm- oder Wahlzettel, wird dies als „nicht gestimmt“ oder „nicht gewählt“ gewertet.