122.1
LV
CH-OW
Art. 31c Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - b. bei brieflicher Stimmabgabe
Urnenabstimmungen - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 31c Abstimmungsgesetz, AG · b. bei brieflicher Stimmabgabe
1. Bei brieflicher Stimmabgabe ist die Stimme überdies ungültig, wenn
a. sie nach Urnenschluss beim Stimmbüro eintrifft;
b. der Stimmrechtsausweis nicht beiliegt;
c. der Stimmrechtsausweis nicht unterzeichnet ist;
d. für die gleiche Abstimmung oder Wahl mehrere gleich oder nicht gleich lautende Stimm- oder Wahlzettel im Stimmkuvert sind;
e. sich der Stimm- oder Wahlzettel in einem nichtamtlichen oder unverschlossenen Stimmkuvert befindet.