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122.1 LV CH-OW

Art. 31c Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - b. bei brieflicher Stimmabgabe

Urnenabstimmungen - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 31c Abstimmungsgesetz, AG · b. bei brieflicher Stimmabgabe

1. Bei brieflicher Stimmabgabe ist die Stimme überdies ungültig, wenn

a. sie nach Urnenschluss beim Stimmbüro eintrifft;

b. der Stimmrechtsausweis nicht beiliegt;

c. der Stimmrechtsausweis nicht unterzeichnet ist;

d. für die gleiche Abstimmung oder Wahl mehrere gleich oder nicht gleich lautende Stimm- oder Wahlzettel im Stimmkuvert sind;

e. sich der Stimm- oder Wahlzettel in einem nichtamtlichen oder unverschlossenen Stimmkuvert befindet.

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