122.1
LV
CH-OW
Art. 31a Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Verbotenes Vorgehen
Urnenabstimmungen - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 31a Abstimmungsgesetz, AG · Verbotenes Vorgehen
1. Das planmässige Einsammeln, Ausfüllen oder Ändern von Stimm- und Wahlzetteln und das Verteilen schon ausgefüllter oder geänderter Stimm- und Wahlzettel ist verboten.