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122.1 LV CH-OW

Art. 31a Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Verbotenes Vorgehen

Urnenabstimmungen - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 31a Abstimmungsgesetz, AG · Verbotenes Vorgehen

1. Das planmässige Einsammeln, Ausfüllen oder Ändern von Stimm- und Wahlzetteln und das Verteilen schon ausgefüllter oder geänderter Stimm- und Wahlzettel ist verboten.

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