122.1
LV
CH-OW
Art. 31 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - d. Verbot der Stellvertretung
Urnenabstimmungen - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 31 Abstimmungsgesetz, AG · d. Verbot der Stellvertretung
1. Der Stimmberechtigte hat seine Stimme persönlich an der Urne abzugeben; Stellvertretung ist untersagt.
2. Bei brieflicher Stimmabgabe darf das verschlossene Stimmkuvert durch Drittpersonen zur Post, zum Abstimmungsbriefkasten der Gemeinde oder zur Gemeindekanzlei gebracht werden.