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122.1 LV CH-OW

Art. 31 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - d. Verbot der Stellvertretung

Urnenabstimmungen - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 31 Abstimmungsgesetz, AG · d. Verbot der Stellvertretung

1. Der Stimmberechtigte hat seine Stimme persönlich an der Urne abzugeben; Stellvertretung ist untersagt.

2. Bei brieflicher Stimmabgabe darf das verschlossene Stimmkuvert durch Drittpersonen zur Post, zum Abstimmungsbriefkasten der Gemeinde oder zur Gemeindekanzlei gebracht werden.

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