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122.1 LV CH-OW

Art. 30a Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - c. Stimmabgabe Invalider

Urnenabstimmungen - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 30a Abstimmungsgesetz, AG · c. Stimmabgabe Invalider

1. Stimmberechtigte, die wegen Invalidität oder aus einem andern Grund dauernd unfähig sind, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen, können eine stimmberechtigte Vertrauensperson damit beauftragen. Die Vertrauensperson hat nach Anweisung und in Gegenwart der Stimmberechtigten oder des Stimmberechtigten den Stimm- oder Wahlzettel auszufüllen und die weiteren Handlungen an der Urne oder bei der brieflichen Stimmabgabe vorzunehmen.

2. Eine Vertrauensperson darf bei der brieflichen Stimmabgabe nur für eine einzige Stimmberechtigte oder einen einzigen Stimmberechtigten handeln. An der Urne ist nur Mitgliedern des Stimmbüros das Mitwirken als Vertrauensperson gestattet. Die Vertrauensperson hat über den Inhalt der Stimmabgabe zu schweigen.

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