122.1
LV
CH-OW
Art. 30 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - b. vorzeitige und briefliche Stimmabgabe
Urnenabstimmungen - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 30 Abstimmungsgesetz, AG · b. vorzeitige und briefliche Stimmabgabe
1. Die Stimmberechtigten können brieflich wählen und stimmen, sobald sie das amtliche Stimmmaterial erhalten haben
a. während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei der Gemeindekanzlei;
b. durch Rücksendung per Post;
c. * durch Einwurf in den Abstimmungsbriefkasten der Gemeinde.
2. Die brieflich abgegebene Stimme muss vor Urnenschluss mit dem unterzeichneten Stimmrechtsausweis am Abstimmungstag beim Stimmbüro eingetroffen sein.
3. Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten der Erleichterungen bei der Stimmabgabe durch Verordnung.