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122.1 LV CH-OW

Art. 3 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Stimmort

Allgemeines
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Art. 3 Abstimmungsgesetz, AG · Stimmort

1. Die Stimmabgabe erfolgt am politischen Wohnsitz, nämlich in der Gemeinde, in welcher die stimmberechtigte Person wohnt und angemeldet ist.

2. Der Regierungsrat kann auf Gesuch des Einwohnergemeinderates Ausnahmen bewilligen.

3. Eine Person, die statt des Heimatscheins einen andern Ausweis (Interims-, Niederlassungs- oder Aufenthaltsausweis usw.) hinterlegt, erwirbt nur politischen Wohnsitz, wenn sie nachweist, dass sie am Ort, wo sich der Heimatschein befindet, nicht im Stimmregister eingetragen ist.

4. Wechselt eine stimmberechtigte Person innerhalb des Kantonsgebietes den Wohnsitz, so gelten für ihre Teilnahme an den kantonalen Abstimmungen folgende Vorschriften

a. ist das Stimmregister bei der Anmeldung für Neueintragungen schon geschlossen, besteht bei dieser Abstimmung der bisherige Wohnsitz als Stimmort weiter;

b. der neue Wohnsitz wird Stimmort, sobald er vor Abschluss des Stimmregisters gesetzlich geregelt und die Stimmberechtigung zuhanden des Stimmregisters gemeldet ist;

c. hat die stimmberechtigte Person am bisherigen Wohnsitz den Stimmrechtsausweis schon erhalten, so muss sie diesen zuhanden des Stimmregisters am neuen Wohnsitz abgeben, wenn sie hier stimmen will.

5. Fahrende üben ihr Stimmrecht in ihrer Heimatgemeinde aus.

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