122.1
LV
CH-OW
Art. 29 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Stimmabgabe a. Grundsätze
Urnenabstimmungen - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 29 Abstimmungsgesetz, AG · Stimmabgabe a. Grundsätze
1. Die Stimmberechtigten können ihre Stimme persönlich an der Urne oder brieflich abgeben.
2. Bei der Stimmabgabe haben die Stimmberechtigten ihren Stimmrechtsausweis zurückzugeben.
3. Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.