122.1
LV
CH-OW
Art. 28a Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - b. Aufbewahrung
Urnenabstimmungen - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 28a Abstimmungsgesetz, AG · b. Aufbewahrung
1. Die Gemeinden bewahren die Blanko-Stimmrechtsausweise, die leeren Stimmkuverts sowie die Stimm- und Wahlzettel in einem verschlossenen Archivraum oder Kasten auf.