Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.1 LV CH-OW

Art. 28a Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - b. Aufbewahrung

Urnenabstimmungen - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 28a Abstimmungsgesetz, AG · b. Aufbewahrung

1. Die Gemeinden bewahren die Blanko-Stimmrechtsausweise, die leeren Stimmkuverts sowie die Stimm- und Wahlzettel in einem verschlossenen Archivraum oder Kasten auf.

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