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122.1 LV CH-OW

Art. 28 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Stimmmaterial a. Zustellung

Urnenabstimmungen - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 28 Abstimmungsgesetz, AG · Stimmmaterial a. Zustellung

1. Der Stimmrechtsausweis sowie der Stimm- und Wahlzettel sind von der Gemeinde den Stimmberechtigten mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag zuzustellen. Die Abstimmungsvorlage und die erläuternde Botschaft dürfen auch früher abgegeben werden.

2. Die Abstimmungsvorlage und die erläuternde Botschaft sind überdies auch elektronisch allgemein zugänglich zu machen. Nur bei Vorliegen wichtiger Gründe kann ausnahmsweise darauf verzichtet werden.

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