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122.1 LV CH-OW

Art. 27 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Stimmrechtsausweis

Urnenabstimmungen - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 27 Abstimmungsgesetz, AG · Stimmrechtsausweis

1. Dem Stimmberechtigten ist ein Stimmrechtsausweis zuzustellen, der als amtlicher Ausweis gekennzeichnet sein muss.

2. Der Stimmrechtsausweis enthält die zur Identifizierung erforderlichen Angaben über die Person des Stimmberechtigten.

2a. Der Stimmrechtsausweis berechtigt zur Teilnahme am Urnengang, für den er ausgestellt wurde.

3. Ist die Stimmberechtigung unterschiedlich, müssen sich die Stimmrechtsausweise durch einen gut sichtbaren Aufdruck unterscheiden.

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