122.1
LV
CH-OW
Art. 26 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Bekanntgabe
Urnenabstimmungen - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 26 Abstimmungsgesetz, AG · Bekanntgabe
1. Traktanden und Datum einer Urnenabstimmung sind mindestens sechs Wochen vorher im Amtsblatt bekanntzugeben.
2. Bei Wahlen beträgt die Frist mindestens acht Wochen. Mit der Bekanntgabe ist zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufzufordern.