122.1
LV
CH-OW
Art. 25 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Durchführung
Urnenabstimmungen - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 25 Abstimmungsgesetz, AG · Durchführung
1. Die eidgenössischen und kantonalen Urnenabstimmungen werden in den Einwohnergemeinden durchgeführt.
2. Die Abstimmung ist in allen Gemeinden an den gleichen Tagen durchzuführen.