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122.1 LV CH-OW

Art. 25 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Durchführung

Urnenabstimmungen - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 25 Abstimmungsgesetz, AG · Durchführung

1. Die eidgenössischen und kantonalen Urnenabstimmungen werden in den Einwohnergemeinden durchgeführt.

2. Die Abstimmung ist in allen Gemeinden an den gleichen Tagen durchzuführen.

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