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122.1 LV CH-OW

Art. 24 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Geltungsbereich

Urnenabstimmungen - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 24 Abstimmungsgesetz, AG · Geltungsbereich

1. Dem Urnenverfahren unterliegen

a. die Abstimmungen des Bundes;

b. * die Abstimmungen des Kantons

c. * ...

d. die Abstimmungen der Gemeinden

1. bei der Gesamterneuerung des Einwohnergemeinderates;

1a. * bei Initiativen in der Form der ausgearbeiteten Vorlage auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und allgemeinverbindlichen Reglementen mit Gegenantrag;

2. * wenn die Gemeindeversammlung oder der Gemeinderat dies beschliessen;

3. * wenn hundert Stimmberechtigte oder in Gemeinden mit weniger als tausend Stimmbürgern zehn Prozent der Stimmberechtigten innert zehn Tagen nach Veröffentlichung der Traktandenliste dem Gemeinderat für ein bestimmtes Traktandum ein gesondertes bezügliches Begehren schriftlich einreichen;

4. * bei Stimmengleichheit nach offener Abstimmung bei Wahlen;

5. wenn die Gemeindeordnung dies vorsieht.

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