Art. 23a Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Verfahren
Art. 23a Abstimmungsgesetz, AG · Verfahren
1. Die Gemeindeversammlung kann beschliessen, eine Abstimmung sei während oder unmittelbar nach der Versammlung geheim durchzuführen.
2. Dieser Abstimmung können nur Traktanden der Gemeindeversammlung unterliegen.
3. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Durchführung. Er hat für eine zweckmässige Kontrolle der Stimmberechtigten zu sorgen.
4. Das erforderliche Abstimmungsmaterial ist jederzeit zur Verfügung zu halten.
5. Die Urnen bleiben so lange geöffnet, bis der Versammlungsleiter nach deutlich erfolgter Umfrage, ob noch jemand stimmen wolle, Schluss der Abstimmung erklärt.
6. Das Ergebnis wird durch die Stimmenzähler der Gemeindeversammlung sofort ermittelt und ist endgültig. Es wird der Versammlung eröffnet und im Amtsblatt bekanntgegeben.
7. Die Bestimmungen über das Urnenverfahren sind sinngemäss anwendbar.