122.1
LV
CH-OW
Art. 23 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Erforderliches Mehr
Offene Abstimmungen - Wahlen
Art. 23 Abstimmungsgesetz, AG · Erforderliches Mehr
1. Eine Wahl ist zustandegekommen, wenn ein Vorgeschlagener das absolute Mehr der Stimmenden erreicht hat.
2. Kommt keine Wahl zustande, fällt der Reihe nach je ein Vorschlag, auf den am wenigsten Stimmen entfallen sind, aus der Wahl. Können die Stimmenzähler nicht übereinstimmend erklären, wer aus der Wahl fällt, erfolgt Abzählung.
3. ...