Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.1 LV CH-OW

Art. 23 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Erforderliches Mehr

Offene Abstimmungen - Wahlen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (87 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 Abstimmungsgesetz, AG · Erforderliches Mehr

1. Eine Wahl ist zustandegekommen, wenn ein Vorgeschlagener das absolute Mehr der Stimmenden erreicht hat.

2. Kommt keine Wahl zustande, fällt der Reihe nach je ein Vorschlag, auf den am wenigsten Stimmen entfallen sind, aus der Wahl. Können die Stimmenzähler nicht übereinstimmend erklären, wer aus der Wahl fällt, erfolgt Abzählung.

3. ...

← Art. 22 Abstimmungsgesetz, AG Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Geltungsbereich Art. 23a Abstimmungsgesetz, AG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →