122.1
LV
CH-OW
Art. 22 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Wahlvorschläge
Offene Abstimmungen - Wahlen
Art. 22 Abstimmungsgesetz, AG · Wahlvorschläge
1. Der Versammlungsleiter ersucht die Versammlung um Wahlvorschläge.
2. Nach Schluss der Umfrage gefallene Vorschläge sind ungültig.
3. Die Vorschläge werden vom Versammlungsleiter in der Reihenfolge, wie sie eingegangen sind, wiederholt und einzeln in die Wahl gebracht.