Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.1 LV CH-OW

Art. 22 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Wahlvorschläge

Offene Abstimmungen - Wahlen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (87 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 Abstimmungsgesetz, AG · Wahlvorschläge

1. Der Versammlungsleiter ersucht die Versammlung um Wahlvorschläge.

2. Nach Schluss der Umfrage gefallene Vorschläge sind ungültig.

3. Die Vorschläge werden vom Versammlungsleiter in der Reihenfolge, wie sie eingegangen sind, wiederholt und einzeln in die Wahl gebracht.

← Art. 21 Abstimmungsgesetz, AG Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Geltungsbereich Art. 23 Abstimmungsgesetz, AG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →